Ob tägliche Schreibtischarbeit, Handwerkertätigkeiten oder lange Autofahrten – beinahe jeder Beruf bringt einseitige Bewegungsabläufe oder Bewegungsmangel mit sich. Es ist eine Frage der Zeit, wann die Gesundheit schlappmacht. Krankheitsbedingter Ausfall schmerzt dann auch den Arbeitgeber. Darum erkennen immer mehr Betriebsleitungen: Wenn sie sich um Gesundheitsfürsorge kümmern, fühlen sich die Kollegen geachtet und motiviert. Infolge ist auch das Unternehmen leistungsfähiger.
Oase: Vor allem der betriebliche Ablauf von kleinen und mittleren Unternehmen ist durch den Ausfall von Mitarbeitern gestört. Welche gesundheitsfördernden Möglichkeiten haben die Betriebe?
Birgit Fischbeck: Es gibt zwar keinen Rechtsanspruch auf gesundheitsfördernde Leistungen, aber viele Betriebe bieten sie von sich aus an. Wichtig für den Arbeitgeber ist zu wissen: Bis zu 500 Euro, die er dafür jährlich pro Kollegen ausgibt, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
Oase: Muss der Arbeitgeber beachten, wofür er diese 500 Euro ausgibt?
Birgit Fischbeck: Die Leistung muss den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern oder dem betrieblichen Gesundheitsmanagement dienen. Sie muss natürlich im Präventionsleitfaden der gesetzlichen Krankenkassen aufgeführt sein.
Oase: Was können das beispielsweise für Leistungen sein?
Birgit Fischbeck: Rückenschule oder bestimmte Yoga-Kurse als Ausgleich zu einseitiger Bewegung oder schwerer körperlicher Arbeit. Es kann auch ein Anti-Stress-Training angeboten werden, ein Entspannungs- oder Nichtraucherkurs sowie ein Burn-Out-Programm oder eine Ernährungsberatung.
Oase: Muss der Arbeitgeber die gesundheitsfördernden Maßnahmen selbst anbieten?
Birgit Fischbeck: Das kann er, indem er externe Anbieter wie Physiotherapeuten oder Ernährungsberater engagiert. Er kann auch einen Zuschuss für derartige Leistungen an seine Mitarbeiter auszahlen. Die müssen bei ihm dann die entsprechenden Ausgabebelege einreichen.
Oase: Gelten die steuerlichen Begünstigungen für alle Mitarbeiter?
Birgit Fischbeck: Begünstigt sind neben vollbeschäftigten Arbeitnehmern auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber sowie Gesellschafter-Geschäftsführer. Aber wie gesagt: Sie können nicht eingefordert werden. Außerdem muss der Arbeitgeber die Maßnahmen nicht allen gleichermaßen anbieten. Und: Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen etwa für ein Fitness-Studio oder eine Jahreskarte im Schwimmbad ist nicht möglich.
